COM(1969)951 - Berichtigung der deutschen Fassung des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1969 zur Änderung der Entscheidung vom 10. Oktober 1969 zur Festsetzung der Höchstausgleichsbeträge, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zu erheben berechtigt ist Im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1969 zur Änderung der Entscheidung vom 10. Oktober 1969 zur Festsetzung der Höchstausgleichsbeträge, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zu erheben berechtigt ist, wird bei der Tarifstelle 1. 04.02 A II a) 2 in der letzten Spalte die Zahl 0,48 eingefügt
2. 04.04 AI b) 1 die Zahl 29,72 in der vorletzten Spalte gestrichen
3. 04.04 EI b) 3 in der vorletzten Spalte die Zahl 25,21 eingefügt.
COM(1969)951 - Berichtigung der deutschen Fassung des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1969 zur Änderung der Entscheidung vom 10. Oktober 1969 zur Festsetzung der Höchstausgleichsbeträge, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zu erheben berechtigt ist Im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1969 zur Änderung der Entscheidung vom 10. Oktober 1969 zur Festsetzung der Höchstausgleichsbeträge, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zu erheben berechtigt ist, wird bei der Tarifstelle 1. 04.02 A II a) 2 in der letzten Spalte die Zahl 0,48 eingefügt
2. 04.04 AI b) 1 die Zahl 29,72 in der vorletzten Spalte gestrichen
3. 04.04 EI b) 3 in der vorletzten Spalte die Zahl 25,21 eingefügt.
Document date: [1969]
Identity Statement
1 volume(s) papier
Brouet, Agnes
Content and Structure
Volume 1969/0174
Date indicative : sans date
Berichtigung der deutschen Fassung des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1969 zur Änderung der Entscheidung vom 10. Oktober 1969 zur Festsetzung der Höchstausgleichsbeträge, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zu erheben berechtigt ist Im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1969 zur Änderung der Entscheidung vom 10. Oktober 1969 zur Festsetzung der Höchstausgleichsbeträge, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse zu erheben berechtigt ist, wird bei der Tarifstelle 1. 04.02 A II a) 2 in der letzten Spalte die Zahl 0,48 eingefügt
2. 04.04 AI b) 1 die Zahl 29,72 in der vorletzten Spalte gestrichen
3. 04.04 EI b) 3 in der vorletzten Spalte die Zahl 25,21 eingefügt. (DEU)
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German
Electronic File, Textual